Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

1 Anwendungsbereich   

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der CONVOTIS Schweiz AG, (nachstehend „CONVOTIS“) und ihren Kunden. Sie sind anwendbar, sobald der Kunde Leistungen oder Produkte von CONVOTIS bezieht und bilden einen integrierenden Bestandteil eines jeden Vertrags zwischen CONVOTIS und dem Kunden. Sie gelten auch für sämtliche zukünftigen Beziehungen zwischen den beiden Parteien, ohne dass dazu jedes Mal eine ausdrückliche Bestätigung notwendig wäre.

1.2 Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und akzeptiert vollumfänglich die vorliegenden AGB. Die Verwendung von eigenen Bestellbestätigungen durch den Kunden tut der vorliegenden Bestimmung keinen Abbruch, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen auf dem besagten Bestellbestätigungen.

1.3 Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Änderung dieser AGB durch CONVOTIS muss unaufgefordert den Kunden kommuniziert werden; die neue Fassung der AGB gilt für alle nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Verträge.

2 Vertragsstruktur und -abschluss

2.1 Der Vertrag zwischen CONVOTIS und ihren Kunden besteht aus einem Vertragsdokument und diesen AGB. Das Vertragsdokument kann ein vom Kunden angenommenes Angebot, ein schriftlicher Vertrag im eigentlichen Sinn oder ein Online-Formular, mit welchem eine Leistung durch den Kunden bestellt wird, sein. Es enthält die kommerziellen und technischen Spezifikationen. 

2.2 Der Vertrag zwischen CONVOTIS und dem Kunden wird geschlossen durch die Annahme des von CONVOTIS erstellten Angebots durch den Kunden, durch beidseitige Unterzeichnung eines separaten schriftlichen Vertragsdokuments oder die Bestellung über ein Online-Formular. Die Annahme des Angebots kann auch durch widerspruchsfreies Handeln erfolgen, namentlich indem der Kunde die Leistungen von CONVOTIS entgegennimmt oder nutzt.

2.3 Soweit nicht anders angegeben, sind Angebote von CONVOTIS während 30 Tagen gültig.

2.4 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlängert sich ein Vertrag automatisch am Ende seiner Laufzeit um die initiale Laufzeit oder die Kündigungsfrist des Vertrages (welches von beiden die kürzere Frist ist), sofern dieser nicht rechtskräftig innerhalb der festgelegten Frist von einer Partei gekündigt wurde.

 

 

Leistungen, Mitwirkungspflichten und Vergütung

3 Umfang der Leistung

3.1 CONVOTIS erbringt die im Vertragsdokument beschriebenen Leistungen. Im Vertragsdokument nicht explizit aufgeführte Leistungen sind im Leistungsumfang nicht enthalten und werden separat nach Aufwand verrechnet. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Prospekte, etc.) sind nur relevant, wenn sie von CONVOTIS ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.2 CONVOTIS wird ihre vertraglichen Pflichten sorgfältig und fachmännisch gemäss der vertraglichen Leistungsbeschreibung erfüllen. CONVOTIS darf Subunternehmer beiziehen, bleibt aber gegenüber dem Kunden für das Erbringen der Leistungen vollumfänglich verantwortlich.

3.3 Terminangaben für Lieferung, Installation und Inbetriebnahme sind ohne ausdrückliche Zusicherung Richtwerte und nicht verbindlich.

3.4 Werden die zur Verfügung gestellten Dienstleistungen rechtswidrig oder missbräuchlich verwendet, so hat CONVOTIS das Recht ihre Dienstleistung unmittelbar einzustellen. Eine missbräuchliche Verwendung der Dienstleistung liegt vor, wenn diese nicht wie im Vertrag vereinbart eingesetzt wird oder gegen Treu und Glauben verstösst.

Sofern die zur Verfügung gestellten Ressourcen wie Speicherplatz, Memory oder Prozessorkapazität nicht im Vertrag festgelegt wurden, sind diese nie unlimitiert und werden nach dem typischen Anwendungsfall zugeordnet. Überbeanspruchung von Kapazitäten können zur Einschränkung der Dienstleistungen führen.

4 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für CONVOTIS unentgeltlich erbracht werden.

4.2 Der Kunde gibt CONVOTIS rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorgaben bekannt. 

Er stellt CONVOTIS die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Büroräume und Geräte sowie kompetente Ansprechpartner zur Verfügung. Falls nicht CONVOTIS ausdrücklich mit der Datensicherung (Backup) beauftragt wurde, liegt diese in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

4.3 Adressänderungen des Kunden und Änderung für die Vertragsausübung notwendigen E-Mail-Adressen sind unmittelbar und effektiv CONVOTIS mitzuteilen.

4.4 Allfällige weitere Mitwirkungspflichten des Kunden werden im Vertragsdokument näher umschrieben.

4.5 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so ist der Kunde von CONVOTIS abzumahnen. Die aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwände usw.) sind vom Kunden zu tragen.

5 Vergütung

5.1 Der Kunde verpflichtet sich, für die Leistungen von CONVOTIS die im Vertragsdokument festgelegte Vergütung zu bezahlen. Die Vergütung versteht sich exklusive MwSt., sofern nicht anders angegeben.

5.2 Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist bzw. des Fälligkeitstermins kommt der Kunde unmittelbar nach Versendung der ersten Mahnung in Verzug. Eine verspätete Zahlung ist mit fünf Prozent (5%) jährlich zu verzinsen.

5.3 Ist der Kunde mit der Zahlung von Rechnungen in Verzug, kann CONVOTIS ihre Lieferungen einstellen, bis sämtliche offenen Beträge beglichen sind.

5.4 Eine Verrechnung durch den Kunden ist nur mit von CONVOTIS schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.

6 Immaterialgüterrechte

6.1 Die Rechte an den bei der Vertragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen stehen CONVOTIS zu. Der Kunde erhält an diesen Arbeitsergebnissen ein zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht exklusives Nutzungs- und Verwertungsrecht.

6.2 Vorbestehende Immaterialgüterrechte verbleiben bei CONVOTIS oder dem dritten Rechtsinhaber. 

Bei Immaterialgüterrechten Dritter, insbesondere bei Softwarelizenzen von Drittherstellern, anerkennt der Kunde die Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten; CONVOTIS lässt dem Kunden auf Verlangen diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen zur Information zukommen.

6.3 Offerten, Konzepte und Ideen sind geistiges Eigentum von CONVOTIS und dürfen ohne schriftliche Einwilligung nicht verwendet werden und müssen vertraulich behandelt werden.

 

 

Gewährleistungen und Leistungsstörungen

7 Verzug

7.1 Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Termins auf Hindernisse zurückzuführen, die CONVOTIS nicht zu vertreten hat, so wird die Frist angemessen verlängert.

7.2 Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Termins von CONVOTIS zu vertreten, setzt der Kunde CONVOTIS zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Arbeitstagen zur nachträglichen Erfüllung an. Wird die Nachfrist ebenfalls nicht eingehalten, kann der Kunde auf der Vertragserfüllung beharren und weitere Nachfristen zur nachträglichen Erfüllung setzen oder, wenn CONVOTIS insgesamt mehr als 60 Arbeitstage im Verzug ist, vom Vertrag zurücktreten. Diejenigen Leistungen (oder Teile davon), die bereits vertragsgemäss erbracht wurden und vom Kunden als solche in objektiv technisch und kommerziell zumutbarer Weise verwendet werden können, werden vergütet. Ein etwaiger Vertragsrücktritt berührt diese Leistungen nicht; für sie gelten die entsprechenden Vertragsbestimmungen weiter.

8 Sachgewährleistung und Mängelrechte

a)    Drittprodukte

8.1 Für Drittprodukte (sämtliche Hardware sowie Drittsoftware, die von CONVOTIS separat oder in ihre eigenen Leistungen bzw. Produkte integriert geliefert wird), richtet sich die Gewährleistung ausschliesslich nach den von den jeweiligen Herstellern/Lieferanten bzw. Lizenzgebern gewährten Garantien. Dies gilt für den Leistungsumfang, die Garantiedauer, die Voraussetzungen der Geltendmachung der Garantie und alle anderen Rechte des Kunden.

8.2 Gegenüber CONVOTIS bestehen diese Gewährleistungsrechte für Drittprodukte ausschliesslich darin, dass CONVOTIS die Gewährleistung gegenüber dem Hersteller/Lieferanten bzw. Lizenzgeber im Namen des Kunden einfordert. Kommt der Hersteller/Lieferant bzw. Lizenzgeber seiner Gewährleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt CONVOTIS die Gewährleistungsrechte zur rechtlichen Durchsetzung an den Kunden ab.

b)    Eigene Produkte von CONVOTIS

8.3 CONVOTIS garantiert, dass ihre Produkte und Leistungen bei vertragsgemässem Einsatz die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Tauglichkeit aufheben oder erheblich einschränken.

8.4 Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde nach Wahl der CONVOTIS zunächst nur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen.

8.5 Schlagen zwei Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen wegen desselben Mangels fehl, kann der Kunde:

8.5.1 weiterhin Erfüllung verlangen, oder

8.5.2 eine angemessene Preisminderung verlangen, oder

8.5.3 wenn ein erheblicher Mangel gemäss Ziffer 8.6 vorliegt, vom Vertrag zurücktreten.

8.6 Erhebliche Mängel liegen vor, wenn die Produkte bei vertragsgemässem Einsatz die zugesicherten Eigenschaften nicht aufweisen oder derart mit Mängeln behaftet sind, dass sie für den Kunden unbrauchbar sind.

8.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde die Hard- oder Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und nicht nachweisen kann, dass die gerügten Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird. Ausserdem entfällt die Gewährleistung, wenn der Kunde seine Mitwirkungsobliegenheiten gemäss Ziffer 4 nicht ordnungsgemäss erfüllt oder wenn der Mangel während der Testphase oder Abnahme hätte festgestellt werden können und nicht gerügt wurde. 

8.8 Mängelrügen sind schriftlich innert der in Ziffer 11 für Kauf- bzw. Ziffer 12 für Werkverträge genannten Rügefristen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome zu erheben. Die Mängel-ansprüche des Kunden entfallen, soweit ein Mangel nicht fristgerecht gerügt wird.

8.9 Die Mängelrechte des Kunden verjähren innert sechs Monaten ab Abnahme der Leistungen oder der Installation bzw. der Entgegennahme durch den Kunden, wenn auf die Installation verzichtet worden ist.

c)    Gemeinsame Bestimmungen

8.10 Alle vorstehend nicht ausdrücklich aufgeführten Gewährleistungen und Mängelrechte sind, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

9 Rechtsgewährleistung

9.1 CONVOTIS leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihren Produkten und Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt.

9.2 Sofern ein Produkt bzw. eine Leistung oder ein Teil davon Gegenstand einer Klage wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist oder nach Meinung von CONVOTIS werden könnte, kann CONVOTIS dem Kunden nach ihrer Wahl entweder das Recht verschaffen, den Gegenstand frei von jeder Haftung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte zu benutzen, das Produkt durch ein anderes ersetzen, welches die wesentlichen vertraglichen Eigenschaften erfüllt, das Produkt so abändern, dass es keine Immaterialgüterrechte mehr verletzt, oder, falls keine der vorstehenden Möglichkeiten mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand realisierbar sind, das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich der Amortisation auf Basis einer fünfjährigen linearen Abschreibung zurückerstatten.

9.3 Sollten Dritte gegen den Kunden wegen Verletzung angeblich ihnen gehörender Schutzrechte Ansprüche geltend machen, wird CONVOTIS auf eigene Kosten die Verteidigung führen und allfällige dem Kunden durch rechtskräftiges Gerichtsurteil auferlegte Kosten und Schadenersatzleistungen übernehmen, wenn der Kunde

(i) CONVOTIS sofort schriftlich über den erhobenen Anspruch unterrichtet und 

(ii) CONVOTIS zur Führung der Verteidigung, einschliesslich Abschluss eines Vergleiches, ermächtigt und dabei in angemessenem und zumutbarem Umfang unterstützt und 

(iii) sich der Anspruch des Dritten darauf stützt, der bestimmungsgemässe Gebrauch des unveränderten Produktes bzw. der Leistung verletze ein in der Schweiz bestehendes Schutzrecht oder stelle unlauteren Wettbewerb dar.

10 Haftung

10.1 CONVOTIS haftet für schuldhaft verursachte direkte Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Leistungserfüllung entstanden sind. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden wie namentlich entgangenen Gewinn, Mehraufwendungen, zusätzliche Personalkosten, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter oder Datenverlust, etc., wird ausgeschlossen.

10.2 CONVOTIS haftet nicht für Schäden, die auf Softwarefehler von nicht durch CONVOTIS hergestellter Software zurückzuführen sind. Ebenso haftet CONVOTIS nicht für durch Schadsoftware wie Computerviren oder durch Cyberangriffe verursachte Schäden, sofern CONVOTIS in ihrem Verantwortungsbereich die nach dem Stand der Technik angemessenen Schutzmassnahmen zu deren Abwehr getroffen hatte.

10.3 Die Haftung ist auf 30% des tatsächlich eingetretenen Schadens, maximal jedoch auf den Betrag der jährlichen Vergütung unter dem betroffenen Vertrag und bis zu bis zu einem maximalen Betrag von CHF 100’000.– beschränkt.

10.4 Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 10 gelten nicht für Personenschäden und nicht, soweit CONVOTIS vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat oder soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

 

Besondere Bestimmungen für einzelne Vertragstypen

11 Besondere Bestimmungen für die Lieferung von Waren und Lizenzen

11.1 Die Bestimmungen dieser Ziffer sind anwendbar, wenn CONVOTIS dem Kunden gestützt auf einen Kaufvertrag Waren oder Lizenzen liefert.

11.2 Ohne ausdrückliche Vereinbarung gehört die Installation nicht zum Leistungsumfang.

11.3 Der Kunde prüft den Kaufgegenstand innert 10 Tagen nach der Ablieferung. Bei Installation durch CONVOTIS beginnt die Frist erst mit erfolgter Installation. Der Kunde zeigt CONVOTIS die festgestellten Mängel innert dieser Frist schriftlich an.

11.4 Mängel, welche bei der Prüfung trotz angemessener Sorgfalt nicht erkennbar waren, müssen nach ihrer Entdeckung CONVOTIS innert 10 Tagen schriftlich angezeigt werden.

11.5 Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde seine Mängelrechte gemäss Ziffer 8 geltend machen.

11.6 Der Umfang der zulässigen Nutzung von Software richtet sich nach den Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers.

12 Besondere Bestimmungen für die Erstellung von Werken

12.1 Im Falle von werkvertraglichen Leistungen durch CONVOTIS erfolgt vor der Abnahme eine gemeinsame Prüfung.

12.2 CONVOTIS lädt den Kunden rechtzeitig zur Prüfung ein, indem sie ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das beide Parteien unterzeichnen. Im vertraglichen Rahmen sind auch Teilabnahmen möglich. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Abnahme innert 10 Tagen nach der Anzeige der Abnahmebereitschaft durch CONVOTIS zu erfolgen. Wird die Abnahme durch den Kunden über diese Frist hinaus verzögert und werden innert der Frist keine Mängel schriftlich gerügt, so gilt die Abnahme als erfolgt. Ebenso gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde den operativen Betrieb aufnimmt oder Änderungen an gelieferten Produkten vornimmt.

12.3 Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, so findet die Abnahme gleichwohl mit Abschluss der Prüfung statt. CONVOTIS behebt die festgestellten Mängel und gibt deren Behebung dem Kunden bekannt.

12.4 Zeigen sich bei der Prüfung erhebliche Mängel im Sinne von Ziffer 8.6, so wird die Abnahme zurückgestellt. CONVOTIS behebt die festgestellten Mängel und lädt den Kunden zu einer neuen Prüfung ein. Kann die Abnahme ein zweites Mal wegen dem gleichen Mangel nicht stattfinden, kann der Kunde seine Mängelrechte gemäss Ziffer 8.5 (weiterhin Erfüllung, Minderung oder, bei Vorliegen erheblicher Mängel, Rücktritt vom Vertrag) geltend machen.

12.5 Mängel, welche bei der Abnahme trotz angemessener Sorgfalt nicht erkennbar waren, müssen nach ihrer Entdeckung CONVOTIS innert 10 Tagen schriftlich angezeigt werden.

13 Besondere Bestimmungen für Supportleistungen

13.1 Die Bestimmungen dieser Ziffer kommen zur Anwendung, wenn CONVOTIS Supportleistungen für den Kunden erbringt.

13.2 CONVOTIS erbringt die Supportleistungen mit der gehörigen Sorgfalt. CONVOTIS kann jedoch nicht garantieren, dass die unterstützten Produkte ununterbrochen und fehlerfrei eingesetzt werden können.

13.3 Sämtliche Wartungsverträge mit Dritten für die Hard- und Software des Kunden gehen zu dessen Lasten.

13.4 Die Supportleistungen werden von CONVOTIS während der Supportzeit erbracht. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt als Supportzeit die Zeit von Montag bis Freitag von 08.30 – 11.30 und 13.30 – 17.00 Uhr (ohne allgemeine Sonn- und Feiertage am Ort der Niederlassung von CONVOTIS). Auf Wunsch des Kunden und gegen einen Zuschlag zu den normalen Ansätzen beginnt CONVOTIS mit ihren Leistungen auch ausserhalb der Supportzeit oder führt angefangene Arbeiten fort. 

Die Zuschläge sind wie folgt definiert:

• Montag bis Freitag, 23.00 bis 07.00 Uhr: 50%;

• Wochenende / Feiertage, 00.00 bis 24.00 Uhr: 100%.

14 Besondere Bestimmung von Dienstleistungen von Drittanbietern

14.1 Sind Dienstleistungen oder Onlinedienste von Drittanbietern Bestandteil des Vertrages zwischen CONVOTIS und dem Kunden, dann gelten die AGBs des Drittanbieters für die Verwendung der Dienstleistungen und Onlinedienste. Der Kunde kann auf Verlangen die zum Zeitpunkt aktuellen AGB des Drittanbieters bei CONVOTIS einfordern.

15 Leistungen im Bereich der IT-Sicherheit

15.1 Leistungen im Bereich der IT-Sicherheit erbringt CONVOTIS mit aller gebotenen Sorgfalt und unter Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Werkzeugen. Angesichts der Anzahl, der technischen Möglichkeiten und der kriminellen Energie potentieller Angreifer sowie der diversen ausserhalb der IT liegenden Schwachstellen (z.B. durch Phishing getäuschte Mitarbeiter des Kunden) kann aber auch mit hochentwickelten Sicherheitsmassnahmen nicht ausgeschlossen werden, dass IT-Sicherheitsvorfälle vorkommen, die gegebenenfalls weitreichende Konsequenzen haben können (z.B. Datenverlust, Betriebsunterbruch).Durch die Nutzung der IT-Sicherheitsleistungen von CONVOTIS kann daher das Risiko eines IT-Sicherheitsvorfalls signifikant reduziert werden, CONVOTIS kann jedoch nicht gewährleisten, dass alle Schwachstellen, Konformitätsprobleme oder Verwundbarkeiten aufgedeckt werden, dass IT-Sicherheitsvorfälle komplett vermieden werden können, dass sie sofort entdeckt werden und dass auftretende Fälle harmlos verlaufen. Der Kunde anerkennt dementsprechend ausdrücklich, dass von CONVOTIS im Rahmen von IT-Sicherheitsleistungen kein bestimmter Erfolg, sondern nur ein sorgfältiges Tätigwerden geschuldet ist. Der Kunde sichert zu und gewährleistet, dass er über die erforderlichen Rechte, Zustimmungen und Befugnisse verfügt, um die IT-Sicherheits-leistungen von CONVOTIS zu nutzen. Soweit dies aufgrund von gesetzlichen Anforderungen oder unter vom Kunden abgeschlossenen Verträgen erforderlich ist, ist der Kunde insbesondere verpflichtet, von seinen IT-Dienstleistern und Geschäftspartnern sowie von den betroffenen natürlichen Personen Zustimmungen einzuholen, mit denen diese akzeptieren, dass CONVOTIS Sicherheitstests, die ihre Systeme und/oder Daten betreffen, durchführt (wozu auch Techniken gehören können wie z.B. Netzwerk-Probing, Port-Scanning, Penetrationstests, Konfigurations-Audits, Brute-Force-Angriffe und dergleichen, jedoch nicht, ausser mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Kunden, Distributed-Denial-of-Service (DDoS)-Angriffe).

 

 

Verschiedenes

16 Eigentumsvorbehalt

16.1 CONVOTIS behaltet sich das Eigentum an gelieferten Waren und Lizenzen vor, bis sämtliche Forderungen gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

16.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.

17 Geheimhaltung

17.1 Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen, Informationen und Daten, einschliesslich den dazugehörigen Unterlagen und Datenträgern, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden und die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch beauftragten Dritten aufzuerlegen. Als vertrauliche Daten gelten auch Angebote, Analysen, Zusammenfassungen und Auszüge, welche auf der Grundlage von vertraulichen Daten erstellt wurden. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungs-pflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung. Vorbehalten bleiben gesetzliche Offenlegungs-pflichten.

17.2 Jeder Verstoss gegen dieses Geheimnisschutzklausel verpflichtet den Kunden zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von CHF 50’000 (Schweizerfranken fünfzigtausend) sowie zum Ersatze des den Konventionalstrafen-Betrag übersteigenden weiteren Schadens. Die CONVOTIS kann kumulativ die Realerfüllung der Verpflichtung aus der Geheimnisschutzklausel und die Bezahlung der Konventional-strafe samt Ersatz des weiteren Schadens verlangen.

18 Salvatorische Klausel

18.1 Sollte eine Bestimmung des Vertrags ungültig oder nicht durchsetzbar sein, berührt diese Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit die Wirksamkeit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht. Die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung so gut wie möglich gerecht wird.

19 Schriftform

19.1 Vereinbarungen zwischen den Parteien (Offerten, Annahmen, Bestellungen, etc., sowie Änderungen und Ergänzungen derselben) sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Verwendung von Telefaxen ist der Schriftform gleichgestellt.

20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

20.1 Der Vertrag untersteht schweizerischem materiellem Recht.

20.2 Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.04.1980) werden wegbedungen.

20.3 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist das zuständige Gericht im Kanton Zug, Schweiz.

 

 

Stand: 01.07.2024